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Update: Neue Entscheidung des BAG zur Vollmacht
“Die formell unwirksame Kündigung vermeiden”

Ein Formfehler führt zur Zurückweisung der Kündigung. Das ist besonders ärgerlich, wenn der Fehler nicht mehr rechtzeitig geheilt werden kann. Die Fälle hierzu sind zahlreich.

Und es passiert immer wieder.

Kündigung des Bevollmächtigten –
Vorlage der Vollmacht im Original erforderlich

 

Diesmal im Konzern mit mehreren tausend Mitarbeitern, einer Konzernrechtsabteilung und einer Personalabteilung voller Juristen. Die Kündigung wurde vom vollmachtlosen Vertreter unterzeichnet, der Mangel wird gerügt. Man kündigt erneut und vergisst die Betriebsratsanhörung. Das Ganze natürlich zum Ende der Probezeit hin. Den gekündigten Mitarbeiter freut es, die Abfindung “schießt” in die Höhe.

Hätte man das verhindern können: Ja, mit Checklisten und mit einer in einem stabilen Umfeld ablaufenden Trennung.

Niemand kündigt gerne, die Situation erzeugt Stress; Systeme werden instabil und Fehler sind die Folge.

Deshalb: Trennung ist nicht schlecht. Trennung ist nicht das Ende. Trennung ist eine Veränderung – Trennung nach dem c2c -Prinzip gibt Zukunft!

Sprechen Sie uns an!

Denken Sie bei Kündigungserklärungen durch einen Vertreter im Zweifel immer daran, eine Vollmacht im Original beizulegen. Haben Sie hierfür einen Notfallplan? Einen Notfallordner? Auch hierzu stehen wir Ihnen gerne – auch mit unserem Netzwerk – zur Verfügung.

Update: Neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts 2015

“Vollmacht gilt auch für Folgekündigung – wenn sie sich vom Text her auf diese Folgekündigungen erstreckt!”

Der gekündigte Arbeitnehmer kann die Kündigung zurückweisen, wenn keine Originalvollmacht beigefügt wurde. Was aber, wenn bei einer früheren Kündigung bereits eine Vollmacht im Original vorgelegt wurde?

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24. September 2015 (Az.: 6 AZR 492/14) entscheiden, dass die frühere Vorlage
der Originalvollmacht im Zusammenhang mit einer Kündigung, die (in diesem Fall:) Arbeitnehmerin ausreichend davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass eine Vertretungsbefugnis vorliegt. Die Vertretungsbefugnis gelte daher auch für die Folgekündigung, insbesondere wenn die Formulierung und/oder die Umstände die jetzt ausgesprochene Kündigung umfasst.

Im zu entscheidenden Fall war eine Kündigung durch einen Bevollmächtigten ohne Vorlage der Vollmacht erklärt worden, jedoch war bei einer vorausgegangenen Kündigung eine Vollmacht im Original vorgelegt worden. Die Kündigung konnte nicht zurückgewiesen werden. Die ursprüngliche Vollmacht muss sich aber auf Folgekündigungen erstrecken.

Sicherster Weg:
Vollmacht IMMER im Original beifügen!

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