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Welche Fragen sind zulässig?

Auch beim

Vorstellungsgespräch

hat der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Spielregeln zu beachten.

a) Pflichten des Arbeitgebers

Informationspflicht über geplante Änderungen im Betrieb, (z. B. künftiger Wegfall von Arbeitsplätzen)
Pflicht mit den Bewerbungsunterlagen pfleglich und vertraulich umzugehen und sie nachdem sie nicht mehr benötigt werden zurück zureichen
Die Kosten des Vorstellungsgesprächs sind in einem angemessenen Umfang vom Arbeitgeber zu tragen. Beachten Sie aber: die Parteien können durchaus eine abweichende Vereinbarung treffen.

b) Rechte des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat Anspruch darauf, dass der zukünftige Arbeitnehmer ihn auch ungefragt über ihm bekannte Tatsachen unterrichtet, die ihn für die in Aussicht genommene Stelle völlig ungeeignet erscheinen lassen.
Die Fragen des Arbeitgebers müssen grundsätzlich wahrheitsgemäß beantwortet werden. Ausnahmefall sind Fragen, an deren Beantwortung der Arbeitgeber kein überwiegendes, berechtigtes, billigenswertes Interesse hat. Hier darf der zukünftige Arbeitnehmer lügen.

c) Immer wieder gibt es Unsicherheiten, was in einem Vorstellungsgespräch gefragt werden darf und was nicht. Nachstehend eine

Checkliste

mit zulässigen und unzulässigen Fragen:

Zulässig sind Fragen über:
Nebenbeschäftigungen des zukünftigen Arbeitnehmers
Persönliche Verhältnisse des zukünftigen Arbeitnehmers
Schulabschluss/Bildungsweg
Verfügbarkeit des Bewerbers Wehr- und Zivildienst
Wettbewerbsverbote

Im Ausnahmefall zulässig sind Fragen über (ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Frage in Bezug auf den in Frage kommenden Arbeitsplatz von Bedeutung ist und daher beim Arbeitgeber ein besonderes berechtigtes Interesse besteht)
AIDS
Gesundheitszustand des Bewerbers
Gewerkschaftszugehörigkeit des zukünftigen Arbeitnehmers
Schwebende Strafverfahren
Religions- und Parteizugehörigkeit des zukünftigen Arbeitnehmers
Schwangerschaft der Bewerberin
Vorstrafen des zukünftigen Arbeitnehmers

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