Bei der echten Leiharbeit in Form der Kollegenhilfe wird der Arbeitnehmer überwiegend von seinem eigentlichen Arbeitgeber beschäftigt und nur gelegentlich – z. B. wegen Arbeitsmangels – mit seinem Einverständnis bei einem anderen Unternehmer tätig. Er kehrt danach wieder in den Betrieb seines Vertragspartners zurück.
Sieht ein Tarifvertrag die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder von Entlassungen vor, so ist darauf das AÜG nicht anzuwenden. Der Verleiher bleibt Arbeitgeber; d. h. er haftet für die Vergütung, Vergütungsfortzahlung bei Urlaub und Krankheit usw. Insoweit erwachsen gegen den Entleiher keine Ansprüche. da es an vertraglichen Beziehungen fehlt.
Betreibt ein Unternehmer hingegen die Arbeitnehmerüberlassung gewerbsmäßig und als Unternehmenszweck, so stellt er Arbeitnehmer als Leiharbeiter nur ein, um sie anderen Unternehmern gegen Entgelt zu überlassen (unechte Leiharbeit).
Der Verleiher schließt mit wechselnden Entleihern Dienstverschaffungsverträge und stellt ihm aufgrund einer zumindest konkludent getroffenen Vereinbarung vorübergehend geeignete, bei ihm angestellte Arbeitskräfte (Leiharbeitnehmer) zur Verfügung, die der Entleiher nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie seine eigenen Arbeitnehmer zur Förderung seiner Betriebszwecke einsetzt (BAG 25. 10. 2000 – 7 AZR 487/99).