Im Arbeitsrecht herrscht der Beschleunigungsgrundsatz. Die ungewisse Zeit soll kurz gehalten werden. Deshalb kommt den Fristen eine besondere Bedeutung zu, bedeutet ein Fristablauf in der Regel den Verlust der Durchsetzungsmöglichkeit eines Anspruchs.
„Die Frist frisst den Anspruch.“
Hier ein
Überblick
über die wichtigsten Fristen im Arbeitsrecht:
Bezeichnung | todo | Frist | ||
Abfindung z.B. aus Sozialplan | Geltendmachung bzw. Klage | Tarifliche Ausschlussfristen | ||
Abmahnung | Klage auf Entfernung aus der Personalakte, Widerruf | keine | ||
Änderungskündigung | Vorbehaltserklärung bzw. Klage | 3 Wochen (§ 4 KSchG) | ||
Arbeitsrechtliche Ansprüche (aller Art, z.B. Freistellungsanspruch, Leistungszulage) | Geltendmachung | Tarifliche Ausschlussfristen | ||
Ausschuss für Ausbildungsstreitigkeiten | Anrufung des Arbeitsgerichts gegen Spruch des Ausschusses | 2 Wochen (§ 111 Abs. 2 ArbGG) | ||
Befristetes Arbeitsverhältnis | Feststellungsklage | 3 Wochen nach Ablauf der Befristung (§ 17 TzBfG) | ||
Betriebsratswahlen | Beschlussverfahren (Anfechtung) | 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 19 Abs. 1 BetrVG) | ||
Betriebsübergang | a) Widerspruch gegen den bisherigen oder neuen Arbeitgeber b) Klage | a) innerhalb 1 Monats nach Zugang der Unterrichtung b) Unverzüglich; in der Insolvenz: 3 Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 113 Abs. 2 InsO) | ||
Eigenkündigung | Evtl. Anfechtung wegen a) Irrtums b) Drohung oder Täuschung | a) Unverzüglich (§ 121 BGB) b) binnen 1 Jahr (§ 124 BGB) | ||
Einigungsstellenspruch | Beschlussverfahren (Anfechtung) | 2 Wochen (§ 76 Abs. 5 BetrVG) | ||
Insolvenzforderung | Anmeldung | Anmeldefrist laut Eröffnungsbeschluss (§ 28 InsO) | ||
Insolvenzgeld | Antrag bei der Arbeitsagentur | 2 Monate nach – Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Abweisung des Antrags mangels Masse – Vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit (§ 324 Abs. 3 SGB III) | ||
Kündigung | Klage | 3 Wochen nach Zugang (§ 4 KSchG) | ||
Massenverbindlichkeiten (Insolvenz) | Geltendmachung | Tarifliche Ausschlussfristen | ||
Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) | Geltendmachung | Tarifliche Ausschlussfristen | ||
Teilzeitanspruch (§ 8 TzBfG) | a) Antrag beim Arbeitgeber b) Ablehnung des Arbeitgebers | a) 3 Monate vor Beginn der Teilzeitarbeit b) 1 Monat vor Beginn der Teilzeitarbeit | ||
Teilzeit während Elternzeit (§ 15 Abs. 7 BErzGG) | a) Antrag beim Arbeitgeber b) Ablehnung des Arbeitgebers | a) 8 Wochen vor Beginn b) innerhalb 4 Wochen nach Anmeldung | ||
Urteil des Arbeitsgerichts | a) Berufung b) Antrag auf Urteilsergänzung, wenn über Berufungszulassung nicht entschieden | a) 1 Monat (§ 66 ArbGG) b) 2 Wochen ab Verkündigung (§ 64 Abs. 3a ArbGG) | ||
Urteil des Landesarbeitsgerichts | a) Revision b) Antrag auf Urteilsergänzung, wenn über Berufungszulassung nicht entschieden c) Nichtzulassungsbeschwerde | a) 1 Monat b) 2 Wochen ab Verkündigung (§ 72 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 64 Abs. 3a ArbGG) c) 1 Monat | ||
Urlaubsanspruch | Geltendmachung | Innerhalb des Kalenderjahres, spätestens bis zum Ende des Übertragungszeitraumes bis 31.03. (§ 7 Abs. 3 BUrlG) | ||
Versäumnisurteil | Einspruch | 1 Woche (§ 59 ArbGG) | ||
Wiedereinstellungsanspruch | Klage | Unverzüglich ab Kenntnis des Wegfalls der Kündigungsgründe | ||
Zahlungsansprüche | Geltendmachung | Tarifliche Ausschlussfristen | ||
Zeugnis | Erteilung/ Berichtigung: Geltendmachung oder Klage | Tarifliche Ausschlussfristen |
Praxistipp:
Führen Sie EINEN Kalender und verzetteln Sie sich nicht! Vergessen Sie nicht, den Fristablauf durch die Einrichtung von Vorfristen, bzw. Wiedervorlagen „aufzufangen“.