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Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag

Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt durch Gesellschafterbeschluss und ist jederzeit widerruflich.

Davon unabhängig wird, beispielsweise zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer, ein nach Schuldrecht zu beurteilender Dienstvertrag geschlossen. Der Geschäftsführer ist in der Regel nicht Arbeitnehmer, sondern ,,nur“ Dienstverpflichteter.

Die Einschränkung bezieht sich darauf, dass der Geschäftsführer nicht unter den Schutz des Arbeitsrechts als Arbeitnehmerschutzrecht fällt. Fehlendem Schutz steht ein hohes Risiko gegenüber. Der Dienstvertrag hat daher aus Sicht des Geschäftsführers ganz zentrale Bedeutung.

Unverzichtbare Elemente sind:

Die mit dem Steuerberater zu klärende Ausgestaltung der Bezüge und der Alterssicherung, also eine auf den Trennungsfall bezogene Regelung. Hierher gehört auch die sachgerechte Ausgestaltung eines Wettbewerbsverbots UND das insgesamt auf die Tätigkeit abgestimmte System der Haftungsbeschränkung, bestehend aus Tätigkeitsbeschreibung, Haftungsbeschränkung, Entlastungsanspruch und Versicherung.

Dem Geschäftsführer obliegt

– die Leitung des Betriebes (§ 37 Abs. 1 GmbHG)

– die treuhänderische Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen und

– die Sorge für einen reibungslosen, effizienten und gewinnorientierten Betriebsablauf.

Der Geschäftsführer haftet

– für den entstandenen Schaden aus Pflichtverletzung (§ 43 Abs. 2 GmbHG)

– aus der besonderen Vertrauensstellung nach § 43 Abs. 1 u. 2 GmbHG gegenüber der Gesellschaft

– nach § 4 Abs. 2 GmbHG aus Rechtsscheinhaftung

– nach § 179 BGB, wenn er die in das Handelsregister eingetragene Vertretungsbeschränkung überschreitet

– nach §§ 69 ff AO (mit strafrechtliche Konsequenzen nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO oder § 378 Abs. 1 AO) wenn er die Arbeitgeberpflichten aus §§ 38 Abs. 3, 41 a Abs. 1 EstG und die Pflicht zur Voranmeldung und Abführung von Umsatzsteuer (§§ 16 ff UStG) verletzt

– für Schäden durch Missachtung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung gem. §§ 41 ff GmbHG; nach § 826 BGB sogar gegenüber den Gläubigern

– für die Pflichterfüllung zur rechtzeitigen Erstellung der Jahressteuererklärung (§§ 34 ff AO, 149 Abs. 1 AO i.V.m.56 – 59 EStDV, 49 Abs. 1 KStG).

 

Der Geschäftsführer darf einem Steuerberater der Gesellschaft nicht blind vertrauen:

– dafür, dass die GmbH ihren Pflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern nachkommt.

– im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 43 Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG)

– persönlich bei Auszahlungen an die Gesellschafter, welche das Stammkapital der Gesellschaft angreifen (§§ 43 Abs. 3 i.V.m. § 30 GmbHG).

– bei der Führung eines Betriebes aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266, 266a, 263 StGB, 826 BGB bei der Nichtbeachtung von Eigentumsvorbehalten oder dem Versäumnis, fehlerhafte Produkte rechtzeitig aus dem Verkehr zu nehmen.

 

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Sie soll lediglich zeigen, welch enormen Risiken der Geschäftsführer ausgesetzt ist.

Wer in dieser Situation der Dienstwagenregelungen besondere Bedeutung beimisst, verkennt die Situation.

Gerade ein System an Haftungsbeschränkungen und nicht eine einzige Haftungsbeschränkungsklausel wird dem wirtschaftlichen Hintergrund der Haftungsregelung gerecht. Zuletzt haben Kündigungsregelungen je nach Interessenlage ganz unterschiedliche Auswirkungen. Weitblick ist gefragt. Ein Vertrag von der Stange ist nicht geeignet, dem wirtschaftlichen Risiko der Geschäftsführertätigkeit gerecht zu werden. Wir beraten Sie bei der Ausgestaltung von Verträgen auf der Grundlage des von ihnen formulierten kaufmännischen Hintergrunds.

 

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