Bereits beim Vorstellungsgespräch gelten arbeitsrechtliche Spielregeln!
Die Gesprächsteilnehmer am Vorstellungsgespräch sind bereits VOR Abschluss eines Arbeitsvertrags in ihren Rollen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, und damit arbeitsrechtlichen Regelungen unterworfen. Daraus ergeben sich Rechte und Pflichten des Arbeitgebers.
Pflichten des Arbeitgebers
- Informationspflicht über geplante Änderungen im Betrieb, (z. B. künftiger Wegfall von Arbeitsplätzen)
- Pflicht mit den Bewerbungsunterlagen pfleglich und vertraulich umzugehen und sie nachdem sie nicht mehr benötigt werden zurück zureichen
- Die Kosten des Vorstellungsgesprächs sind in einem angemessenen Umfang vom Arbeitgeber zu tragen. Beachten Sie aber: die Parteien können durchaus eine abweichende Vereinbarung treffen.
Rechte des Arbeitgebers
- Der Arbeitgeber hat Anspruch darauf, dass der zukünftige Arbeitnehmer ihn auch ungefragt über ihm bekannte Tatsachen unterrichtet, die ihn für die in Aussicht genommene Stelle völlig ungeeignet erscheinen lassen.
- Die Fragen des Arbeitgebers müssen grundsätzlich wahrheitsgemäß beantwortet werden. Ausnahmefall sind Fragen, an deren Beantwortung der Arbeitgeber kein überwiegendes, berechtigtes, billigenswertes Interesse hat. Hier darf der zukünftige Arbeitnehmer lügen.
Streitfragen Checkliste
Immer wieder gibt es Unsicherheiten, was in einem Vorstellungsgespräch gefragt werden darf und was nicht. Nachstehend eine Checkliste mit zulässigen und unzulässigen Fragen:
Zulässig sind Fragen über:
- Nebenbeschäftigungen des zukünftigen Arbeitnehmers
- Persönliche Verhältnisse des zukünftigen Arbeitnehmers
- Schulabschluss/Bildungsweg
- Verfügbarkeit des Bewerbers Wehr- und Zivildienst#
- Wettbewerbsverbote
Nur im Ausnahmefall zulässig sind Fragen über (ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Frage in Bezug auf den in Frage kommenden Arbeitsplatz von Bedeutung ist und daher beim Arbeitgeber ein besonderes berechtigtes Interesse besteht)
- AIDS
- Gesundheitszustand des Bewerbers
- Gewerkschaftszugehörigkeit des zukünftigen Arbeitnehmers
- Schwebende Strafverfahren
- Religions- und Parteizugehörigkeit des zukünftigen Arbeitnehmers
- Schwangerschaft der Bewerberin
- Vorstrafen des zukünftigen Arbeitnehmers
Wenn eine Frage unzulässig ist, hat der Bewerber „ein Recht auf die Notlüge“, d.h. es darf ihm kein Strick aus der Beantwortung gedreht werden. In der Praxis wird es diesen Fall nicht geben. Arbeitgeber müssen jedoch aufpassen, da aus einer ungeschickt gestellten Frage der Bewerber ableiten könnte, dass bei der Auswahl der Bewerber gegen Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoßen worden sein könnte. Ein Vorstellungsgespräch muss also seitens des Arbeitgebers gut vorbereitet und dokumentiert werden.
Unzulässig ist immer die Frage nach der Heiratsabsicht.