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Die Frist im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht herrscht der Beschleunigungsgrundsatz. Die ungewisse Zeit soll kurz gehalten werden. Deshalb kommt den Fristen eine besondere Bedeutung zu, bedeutet ein Fristablauf in der Regel den Verlust der Durchsetzungsmöglichkeit eines Anspruchs.

„Die Frist frisst den Anspruch.“

Hier ein

Überblick

über die wichtigsten Fristen im Arbeitsrecht:

Bezeichnung todo Frist
Abfindung z.B. aus Sozialplan Geltendmachung bzw. Klage Tarifliche Ausschlussfristen
Abmahnung Klage auf Entfernung aus der Personalakte, Widerruf keine
Änderungskündigung Vorbehaltserklärung bzw. Klage 3 Wochen (§ 4 KSchG)
Arbeitsrechtliche Ansprüche (aller Art, z.B. Freistellungsanspruch, Leistungszulage) Geltendmachung Tarifliche Ausschlussfristen
Ausschuss für Ausbildungsstreitigkeiten Anrufung des Arbeitsgerichts gegen Spruch des Ausschusses 2 Wochen (§ 111 Abs. 2 ArbGG)
Befristetes Arbeitsverhältnis Feststellungsklage 3 Wochen nach Ablauf der Befristung (§ 17 TzBfG)
Betriebsratswahlen Beschlussverfahren (Anfechtung) 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 19 Abs. 1 BetrVG)
Betriebsübergang a) Widerspruch gegen den bisherigen oder neuen Arbeitgeber b) Klage a) innerhalb 1 Monats nach Zugang der Unterrichtung b) Unverzüglich; in der Insolvenz: 3 Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 113 Abs. 2 InsO)
Eigenkündigung Evtl. Anfechtung wegen a) Irrtums b) Drohung oder Täuschung a) Unverzüglich (§ 121 BGB) b) binnen 1 Jahr (§ 124 BGB)
Einigungsstellenspruch Beschlussverfahren (Anfechtung) 2 Wochen (§ 76 Abs. 5 BetrVG)
Insolvenzforderung Anmeldung Anmeldefrist laut Eröffnungsbeschluss (§ 28 InsO)
Insolvenzgeld Antrag bei der Arbeitsagentur 2 Monate nach – Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Abweisung des Antrags mangels Masse – Vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit (§ 324 Abs. 3 SGB III)
Kündigung Klage 3 Wochen nach Zugang (§ 4 KSchG)
Massenverbindlichkeiten (Insolvenz) Geltendmachung Tarifliche Ausschlussfristen
Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) Geltendmachung Tarifliche Ausschlussfristen
Teilzeitanspruch (§ 8 TzBfG) a) Antrag beim Arbeitgeber b) Ablehnung des Arbeitgebers a) 3 Monate vor Beginn der Teilzeitarbeit b) 1 Monat vor Beginn der Teilzeitarbeit
Teilzeit während Elternzeit (§ 15 Abs. 7 BErzGG) a) Antrag beim Arbeitgeber b) Ablehnung des Arbeitgebers a) 8 Wochen vor Beginn b) innerhalb 4 Wochen nach Anmeldung
Urteil des Arbeitsgerichts a) Berufung b) Antrag auf Urteilsergänzung, wenn über Berufungszulassung nicht entschieden a) 1 Monat (§ 66 ArbGG) b) 2 Wochen ab Verkündigung (§ 64 Abs. 3a ArbGG)
Urteil des Landesarbeitsgerichts a) Revision b) Antrag auf Urteilsergänzung, wenn über Berufungszulassung nicht entschieden c) Nichtzulassungsbeschwerde a) 1 Monat b) 2 Wochen ab Verkündigung (§ 72 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 64 Abs. 3a ArbGG) c) 1 Monat
Urlaubsanspruch Geltendmachung Innerhalb des Kalenderjahres, spätestens bis zum Ende des Übertragungszeitraumes bis 31.03. (§ 7 Abs. 3 BUrlG)
Versäumnisurteil Einspruch 1 Woche (§ 59 ArbGG)
Wiedereinstellungsanspruch Klage Unverzüglich ab Kenntnis des Wegfalls der Kündigungsgründe
Zahlungsansprüche Geltendmachung Tarifliche Ausschlussfristen
Zeugnis Erteilung/ Berichtigung: Geltendmachung oder Klage Tarifliche Ausschlussfristen

 

Praxistipp:

Führen Sie EINEN Kalender und verzetteln Sie sich nicht! Vergessen Sie nicht, den Fristablauf durch die Einrichtung von Vorfristen, bzw. Wiedervorlagen „aufzufangen“.

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