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Was darf ein Headhunter und was nicht?

Direktansprache am Arbeitsplatz

Was darf ein Headhunter und was nicht?

Fachkräfte- und Führungskräftemangel. Personalleiter klagen im privaten und im öffentlichen Bereich. Der nächste Weggang von Fach- und Führungskräften wird nur schwer zu verkraften sein. Es kommen nicht genug und nicht genügend qualifizierte Kräfte nach. Wie kann der Bedarf gedeckt werden? Nicht allein durch den Nachwuchs. Auch die Arbeitnehmer der Konkurrenz rücken in den Fokus. Die Unterstützung durch Headhunter wird vermehrt gesucht.

Was darf ein Headhunter? Aus Sicht des „Gejagten“? Aus der Sicht des Arbeitgebers, in dessen Revier der Jäger „wildert“?

Drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bilden die Basis für das Regelwerk, das Headhunter zu beachten haben. Die Entscheidungen stammen aus den Jahren 2004, 2006 und 2007.

Zunächst hat der BGH festgestellt, dass es nicht wettbewerbswidrig ist, wenn ein Arbeitnehmer von einem Personalberater nach seinem Interesse an einer neuen Stelle befragt und diese Stelle kurz beschrieben wird.

Die Grenze zieht das Gericht dort, wo die Anfrage auf Desinteresse stößt. Dann muss der Berater das Gespräch sofort beenden. Außerdem lässt der BGH nur eine knappe Stellenbeschreibung zu. Was darüber hinausgeht, ist nicht erlaubt.

Unbeachtlich ist, so der Gerichtshof im Jahr 2006, ob der Anruf auf dem Festnetzanschluss des Angerufenen erfolgt oder über dessen Mobiltelefon.

Eine Grenze zieht das Gericht im Jahr 2007 schließlich dort, wo der Personalberater dem Arbeitnehmer Daten zu dessen Lebenslauf und bisherigen Tätigkeiten vorhält. Das geht über eine erste Kontaktaufnahme hinaus.

Damit steht fest, wie das Gericht die Interessen des Arbeitgebers, die Interessen des umworbenen Arbeitnehmers sowie die Interessen des Abwerbenden und seines Auftraggebers in Einklang gebracht hat. Ein erster kurzer Anruf beeinträchtigt den Betriebsablauf kaum – wenn er nur wenige Minuten dauert. Ein längerer Anruf stört den Betriebsablauf unangemessen und ist daher nicht erlaubt.

Werden unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt, so ist der Anruf per se rechtswidrig, da nicht vom Wettbewerbsrecht gedeckt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Headhunter gezielt im Auftrag eines Konkurrenten die gesamte Mannschaft des Konkurrenten abzuwerben versucht. Ein Schädigungsinteresse wird jedoch schwer nachweisbar sein. Dabei spielt eine Rolle, dass die High-Potentials eines Unternehmens grundsätzlich daran interessiert sind, sich beruflich zu verbessern.

Gerade in großen Rechtsanwaltskanzleien ist der Wechsel ganzer Teams keine Seltenheit.

Was kann der Arbeitgeber tun? Aufklären und für Vertrauen sorgen. Kann der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber ungefährdet über eine Ansprache sprechen, kann der Arbeitgeber eine unternehmerische Entscheidung treffen, ob er den Mitarbeiter halten oder ziehen lassen will.

Wer sich dem Wettbewerb nicht stellt, wird in ihm nicht bestehen.

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