Manchmal sind es die einfachen Dinge, die einem Kopfzerbrechen bereiten, oder die einen unsicher werden lassen. Daher veröffentlichen wir an dieser Stelle auch immer wieder ein paar Definitionen, die man kennen sollte.
Arbeitnehmer ist,
wer unselbstständige Dienstleistungen auf freiwilliger, vertraglicher Basis im Rahmen der von einem Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen verpflichtet ist und dabei den Weisungen seines Vertragspartners hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführungen Folge zu leisten hat.
Auch anspruchsvolle, hochqualifizierte Tätigkeit kann unselbstständig und in abhängiger Stellung geleistet werden, wenn der Betreffende verpflichtet ist, Weisungen seines Arbeitgebers zu befolgen.
Wer einen Dienstvertag schließt, ist nicht immer zwingend Arbeitnehmer – eine genaue Prüfung ist jedoch unerlässlich. Dabei kommt es immer auf die tatsächlich gelebten Umstände an!
Arbeitgeber ist
jede natürliche oder juristische Person, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt, d.h. jeder, der Vertragspartner eines Arbeitnehmers ist.
Die Arbeitgeberstellung wird zwar meist durch Abschluss eines Arbeitsvertrages begründet; beim Betriebsinhaberwechsel oder bei der Arbeitnehmerüberlassung kann die Arbeitgeberstellung aber auch auf eine Person übergehen, die selbst keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat.
Ein Arbeitgeber muss nicht zugleich Unternehmer sein. Auch die Kirchen, die Parteien, die Gewerkschaften oder der Staat sind Arbeitgeber.
Die Fragen, ob jemand Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist, ist u.a. eine der Vorfragen zur Klärung der Frage von Scheinselbständigkeit. Davon zu unterscheiden sind die Fragen nach der Unternehmereigenschaft und der Frage nach dem leitenden Angestellten, zum Beispiel bei der Klärung der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.