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Twitter-Seminar: Arbeitszeit

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

 

MoTweet

§ 3 ArbZG – Regelarbeitszeit 8 Stunden / Tag bei 6-Tage Woche = 48 Stundenwoche

DiTweet

48 Stundenwoche bei 48 Arbeitswochen (4 Urlaubswochen) = 2304 Arbeitsstunden / Jahr

MiTweet

§ 3 S. 2 ArbZG Arbeitszeit pro Tag maximal 10 Stunden! 60 Std = höchstzulässige Wochenarbeitszeit

DoTweet

Ausgleich Arbeitszeit > 8 Stunden innerhalb von 6 Monaten / 24 Wochen, § 3 S. 2 ArbZG

FrTweet

„Mögliche“ Arbeitszeit bei 5 Tage-Woche = 9,6 Stunden / Arbeitstag, denn Sa „fallen 8 Std aus“

Zusammenfassung

Der Gesetzgeber geht von einer 6-Tage Woche aus. Daraus folgt, dass nach Arbeitszeitgesetz die 48 Stunden Woche gilt. Nach BUrlG hat jeder AN Anspruch auf 4 Wochen Urlaub, mithin sind 48 Arbeitswochen die Regel und so errechnet sich eine Jahresarbeitszeit von 2304 Stunden.

Die 10-Stunden-Grenze des Satz 2 ist zwingend und darf in keinem Fall überschritten werden. Dem Arbeitgeber ist es damit nach dem ArbZG gestattet, einen Arbeitnehmer zeitweilig bis zu 10 Stunden an einem Werktag zu beschäftigen, woraus sich wiederum eine absolut höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 60 Stunden ergibt (6 Tage/10 Stunden). Die Überschreitung des Arbeitszeitrahmens von 8 Stunden auf bis zu 10 Stunden ist nur möglich, wenn entsprechende Verkürzungen der täglichen Arbeitszeit in der Folgezeit (innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten oder alternativ von 24 Wochen) vorgenommen werden.

Da das Arbeitszeitgesetz einerseits eine Regelarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich vorsieht, die auf 6 Tage verteilt sind, andererseits bei vielen Arbeitgebern eine 5 Tage-Woche gilt, folgt hieraus, dass die an einem arbeitsfreien Samstag ausgefallene Arbeitszeit von 8 Stunden auf die übrigen 5 Wochen-Tage „umgelegt“ werden kann, so dass die gesetzlich zulässige Arbeitszeit an diesen Tagen bis zu 9,6 Stunden betragen kann (48 Wochenstunden : 5 Tage).

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