Der Strafverteidiger muss kompetent sein – keine Frage! Nur muss man auch so ehrlich sein zu sagen, dass der Strafverteidiger vor Ort in ein System eingebettet ist – bewusst oder unbewusst. Gerade in Wirtschaftsstrafsachen nehme ich verstärkt wahr, dass es von Vorteil ist, wenn der Strafverteidiger von außerhalb kommt. Insbesondere im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist das der Fall. Die ermittelnden Beamten sind im Wirtschaftsstrafrecht oft auf Fehler der Beschuldigten angewiesen. Diese Fehler werden manchmal durch Einlassungen “ermöglicht„ zu denen es kommt, weil der Strafverteidiger vor Ort meint, mit den Beamten sprechen zu können. Den kleinen Dienstweg im Wirtschaftsstrafrecht gibt es aber nicht. Damit komme ich zu dem Ergebnis, dass der Strafverteidiger von außerhalb kommen sollte. Nicht, weil ich meine Beobachtung verallgemeinere, sondern weil es immer um die bestmögliche Verteidigung geht.